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Gebühren und Satzung

Am 28. Mai wurde durch den Kreistag eine Neue Gebührensatzung beschlossen welche voraussichtlich am 1.8.2015 in Kraft tritt.
Hier die derzeit noch gültige Gebührensatzung:

Benutzungs- und Gebührensatzung der Kreismusikschulen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, Geschäftsbereich im kommunalen Eigenbetrieb „Institut für Kultur und Weiterbildung Anhalt-Bitterfeld“

Auf der Grundlage der § 6, 33 Absatz 3 Nr. 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2009 (GVBl. LSA S.435); zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 14, 18) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405); zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58) und § 10 Absatz 3 der Satzung der Kreismusikschulen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld hat der Kreistag Anhalt-Bitterfeld in seiner Sitzung am 06.12.2012 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung der Kreismusikschulen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, Geschäftsbereich im kommunalen Eigenbetrieb „Institut für Kultur und Weiterbildung Anhalt-Bitterfeld“ beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Die Musikschulen „Gottfried Kirchhoff“ Bitterfeld-Wolfen, Ratswall 22 in
06749 Bitterfeld-Wolfen OT Bitterfeld,

„Johann Sebastian Bach“ Köthen, Schlossplatz 4 in 06366 Köthen (Anhalt) und

„Johann Friedrich Fasch“ Zerbst, Friedrich-Ludwig-Jahn-Str. 5 in 39261 Zerbst

sind Einrichtungen im Geschäftsbereich Kreismusikschulen des Institutes für Kultur und Weiterbildung Anhalt-Bitterfeld, Eigenbetrieb des Landkreises Anhalt-Bitterfeld. Die Nutzung dieser kulturellen Einrichtungen ist jedermann im Rahmen des geltenden Rechts gestattet. Die Teilnahme am Unterricht der Musikschulen erfolgt auf der Grundlage einer Ausbildungsvereinbarung. Für die Überlassung von Musikinstru-menten an Schüler der Musikschulen wird ein Überlassungsvertrag abgeschlossen.

§ 2 Geltungsbereich, Gebührenschuldner

(1) Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Musikschulen werden auf der Grundlage dieser Satzung Gebühren erhoben.

(2) Gebührenschuldner ist, wer Leistungen der Musikschulen in Anspruch nimmt,
bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter.

§ 3 Unterrichtsgebühren

(1) Die Unterrichtsgebühren betragen im leistungsorientierten Unterricht:
(ab 3. Unterrichtsjahr)

Zeiteinheit Monat / Jahr

1. im instrumentalen bzw. vokalen Einzelunterricht 45 Minuten 35,00 € / 420,00 €

2. im instrumentalen bzw. vokalen Einzelunterricht 30 Minuten 28,00 € / 336,00 €

(2) Die Unterrichtsgebühren betragen im erlebnisorientierten Unterricht:

1. im instrumentalen bzw. vokalen Einzelunterricht 45 Minuten 47,00 € / 564,00 €

2. im instrumentalen bzw. vokalen Einzelunterricht 30 Minuten 38,00 € / 456,00 €

3. Partnerunterricht ( 2 Schüler, pro Schüler) 45 Minuten 30,00 € / 360,00 €

4. im instrumentalen bzw. vokalen Gruppenunterricht 45 Minuten 26,00 € / 312,00 €
ab 3 Schüler, pro Schüler

(3) Elementare Musikerziehung bei einer Gruppenstärke unter acht Schülern:

1. Musikalische Früherziehung 45 Minuten 16,00 € / 192,00 €

2. Musikalische Grundausbildung 45 Minuten 16,00 € / 192,00 €

3. Musikgarten, Instrumentenkarussell, Tanz/Ballett 45 Minuten 16,00 € / 192,00 €
bei einer Gruppenstärke ab acht Schülern

4. Musikalische Früherziehung 45 Minuten 12,00 € / 144,00 €

5. Musikalische Grundausbildung 45 Minuten 12,00 € / 144,00 €

6. Musikgarten, Instrumentenkarussell, Tanz/Ballett 45 Minuten 12,00 € / 144,00 €

Die Gebühr wird für ein Unterrichtsjahr festgelegt. Änderungen der Gruppenstärke nach Kursbeginn haben keinen Einfluss auf die jährliche Gebühr.

(4) Sonstiges

1. Klassenmusizieren 45 Minuten 8,00 € 96,00 €

2. Kurse: 8 Unterrichtsstunden 45 Minuten 1 – 3 Teilnehmer, pro Teilnehmer / pro Kurs 55,00 €

4 – 6 Teilnehmer, pro Teilnehmer / pro Kurs 30,00 €

3. Musiklehre-, Musikgeschichte-, Ensemble-, Orchester oder Chorunterricht ohne Gesangs- oder Instrumentalhauptfach 45 Minuten 8,00 €

(5) Bei Prüfungen, die als Einzelprüfung anberaumt werden, ist eine Gebühr von 30,00 € zu entrichten.

(6) Die Gebühr umfasst je eine Unterrichtseinheit pro Woche.

(7) Das Schuljahr beginnt am 1.8. und endet am 31.7. des Folgejahres. Die Ferien- und Feiertags-regelung entspricht der der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt.

(8) Bei Hauptfachbelegung sind Musiklehre, Ensembleunterricht, Chor und Orchester kostenlos.

§ 4 Instrumentenüberlassungsgebühr

(1) Im Rahmen ihrer Bestände kann die Kreismusikschule an ihre Schüler Instrumente und Zubehör überlassen. Die monatliche Gebühr beträgt 9,00 €.

(2) Für die Erneuerung ständigem Verschleiß unterliegenden Zubehörs ausgeliehener Instrumente ist der Nutzer verantwortlich.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines Instrumentes besteht nicht. Wird ein Instrument nicht pfleglich behandelt, so kann es zurückgefordert werden.

(4) Ausgeliehene Instrumente bzw. Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 5 Nutzung durch Dritte

(1) Für die Nutzung der Räume der „Musikschule Gottfried Kirchhoff“ Bitterfeld-Wolfen,
„Musikschule Johann Sebastian Bach“ Köthen und der „Musikschule Johann Friedrich
Fasch“ Zerbst/Anhalt zu Übungs-, Proben- und Aufführungszwecken durch Dritte
werden folgende Gebühren erhoben:

1. Klassenraum 8,00 € /Std. 40,00 € /Tag (mehr als 5 Std.)

2. Ensembleraum 16,00 € /Std. 80,00 € /Tag (mehr als 5 Std.)

(2) Für das Üben auf Instrumenten der o.g. Musikschulen innerhalb der Räume der Musikschulen durch Dritte, welche nicht Schüler oder Lehrer der Musikschule sind oder Schüler, welche in einem anderen instrumentalen Fach üben möchten, wird eine Gebühr von 10,00 € /Std. zuzüglich der Nutzungsgebühr aus Absatz 1 erhoben.

§ 6 Gebührenermäßigung

(1) Jeder leistungsfähige Schüler soll unabhängig von den häuslichen finanziellen Verhältnissen die Möglichkeit einer musikalischen Ausbildung haben.

(2) Familienermäßigungen werden bei allen Angeboten gewährt, wenn mindestens zwei Mitglieder einer Familie Schüler der Musikschule sind. Als Familie gelten die in Form einer Ehe- oder eheähnlichen Gemeinschaft gemeinsam mit Kindern in einem Haushalt wohnenden Personen. Die Ermäßigung beträgt für die zweite Person 25 % des betreffenden Gebührensatzes, ab der dritten Person jeweils 50 % des betreffenden Gebührensatzes.

(3) Mehrfächerermäßigungen werden Schülern, Auszubildenden und Studenten gewährt, wenn von einem Schüler zwei oder mehr Fächer belegt werden. Die Ermäßigung beträgt für das zweite und jedes weitere Fach 25 % des betreffenden Gebührensatzes. Mehrfächerermäßigungen erhalten auch Schüler, Auszubildende oder Studenten, denen bereits eine Familienermäßigung gewährt wird.

(4) Leistungsberechtigte gemäß SGB II und SGB XII, bzw. deren wirtschaftlich nicht selbständige Kinder erhalten eine Ermäßigung von 50% der betreffenden Gebühr. Bei Wegfall der Anspruchs- berechtigung ist die Musikschule davon in Kenntnis zu setzen.

(5) Nach erfolgreicher Leistungsprüfung in der Mittelstufe 2 und Oberstufe werden den Schülern 50 % der Gebühr erlassen.

(6) Schüler der studienvorbereitenden Ausbildung erhalten eine kostenlose zusätzliche Wochen-stunde (45 Minuten Einzelunterricht).

(7) Kinder, die Förderschulen besuchen, oder Heimkinder erhalten 50 % Ermäßigung.

(8) Ermäßigungen können nur auf schriftlichen Antrag gewährt werden.

(9) Leistungsberechtigte nach Absatz 3 und Absatz 6 erhalten nur die dort ausgewiesene Ermäßigung, jedoch keine weitere.

(10) Die Festsetzung der Ermäßigungen erfolgt im Einzelfall durch die Betriebsleitung im Rahmen der vorliegenden Benutzungs- und Gebührensatzung der Kreismusikschulen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld.

§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld sowie Zahlungsweise

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) in den Fällen des § 3 mit der Unterzeichnung der Ausbildungsvereinbarung

b) in den Fällen der § 4 Abs. 1, und § 5 mit der Ausleihe des Instruments bzw. der Nutzung des Raumes/Saales.

(2) Die Gebührenschuld wird

a) in den Fällen der § 3, 4 Abs. 1 für das gesamte Schuljahr oder vom Beginn des Unterrichts bis zum Ende des laufenden Schuljahres zwei Wochen nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig, sofern im Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist

b) in den Fällen des § 5 mit der Übergabe des Instruments bzw. am Tag der Nutzung des Raumes/Saales fällig.

(3) Die Zahlung erfolgt bargeldlos oder per Lastschrifteinzug.

(4) Gelegentlicher Unterrichtsausfall (Erkrankung oder Verhinderung der Lehrkraft) ist bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt. In begründeten Fällen können Gebühren auf schriftlichen Antrag korrigiert werden.

Begründete Fälle sind:

1. nicht vom Schüler verursachter Unterrichtsausfall über mehr als vier zusammenhängende Wochen (kein schriftlicher Antrag nötig).

2. Kündigung des Unterrichts gem. § 8 Abs. 3 und 4.

3. durch die Musikschule festgelegte Änderung der Unterrichtsform im laufenden Schuljahr.

(5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

(6) Ist ein Gebührenpflichtiger mit der Zahlung der Gebühren in Verzug und ist das Mahn-verfahren erfolglos, steht der Musikschule ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung erfolgt mit sofortiger Wirkung und ist dem Gebührenschuldner schriftlich zuzustellen. Die Einlei-tung eines Vollstreckungsverfahrens bleibt davon unberührt. Erfolgt zum neuen Schuljahr eine erneute Anmeldung eines Gebührenschuldners, wird diese Anmeldung bis zum Ausgleich der Gebührenschuld verwehrt.
(7) Vom Schüler versäumte Unterrichtsstunden werden nicht nachträglich erteilt, es erfolgt auch keine Gebührenrückerstattung.

§ 8 Anmeldung, Wechsel, Abmeldung

(1) Die Anmeldung ist zu jeder Zeit möglich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Es wird eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen. Der Unterrichtsbeginn richtet sich nach dem Stundenvolumen der Musikschule.

(2) Die Abmeldung eines Schülers kann schriftlich zum 31.1. und zum 31.7. eines Schuljahres erfolgen. Sie muss dem Schulleiter 14 Tage vor Kündigungsfrist vorliegen.

(3) In begründeten Einzelfällen kann der Schulleiter Ausnahmen zulassen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(4) Ein begründeter Lehrerwechsel in der Musikschule ist kein außerordentlicher Kündigungs-grund. Der Schüler hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Lehrer.

(5) Eine Kündigung des Unterrichtsvertrages kann durch die Musikschule in begründeten Fällen wegen unregelmäßigem Unterrichtsbesuchs und unbefriedigenden Leistungen des Schülers erfolgen.

§ 9 Ausschluss

(1) Läuft das Verhalten eines Schülers dem Schulzweck zuwider oder verstößt er grob oder zum wiederholtem Mal gegen diese Benutzungs- und Gebührensatzung so kann der Schüler von der weiteren Teilnahme zeitweilig oder dauernd ausgeschlossen werden.

(2) Empfiehlt sich ein Ausschluss vom Unterricht aus pädagogischen Gründen, so entscheidet der Schulleiter hierüber nach Rücksprache mit dem Fachlehrer und ggf. mit dem gesetzlichen Vertre-ter des Schülers unter Berücksichtigung der individuellen und sozialen Gesamtlage.

§ 10 Benutzung der Einrichtungen

(1) Die Nutzer und Besucher haben eine an den Allgemeinwerten orientierte Ordnung, Disziplin und Sauberkeit in den Musikschulen einzuhalten sowie Warn- und Hinweisvor-schriften zu beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass insbesondere kein anderer behindert oder belästigt wird.

(2) Näheres regelt die Schulordnung.

§ 11 Haftung

(1) Der Nutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter haftet für die von ihm verursachten Beschädigun-gen und Verluste an den Unterrichtsmaterialien oder an den Instrumenten in Höhe des Wiederbe-schaffungswertes bzw. der Reparaturkosten.

(2) Der Nutzer kommt für die anfallenden Kosten bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Hausrechtes in voller Höhe auf.

(3) Die Musikschule haftet gegenüber dem Nutzer für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 § 12 Verwaltungskostensatzung

Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, findet die Verwaltungskostensatzung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 13 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 14 In-Kraft-Treten

(1) Diese Benutzungs- und Gebührensatzung tritt am 01.02.2013 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung der Kreismusik-schulen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, Geschäftsbereich im kommunalen Eigenbetrieb „Institut für Kultur und Weiterbildung Anhalt-Bitterfeld“ vom 26.05.2011 außer Kraft.

Köthen (Anhalt), 06.12.2012
gez. U. Schulze (Dienstsiegel) Landrat des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

 

Hinweis:
Bei dem hier gezeigten Kreisrecht handelt es sich ausschließlich um ein Lese- und Arbeitsmaterial. Änderungen/Ergänzungen werden eingepflegt. Rechtsverbindlich ist nur das jeweils im Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld veröffentlichte Kreisrecht.